Seit ein paar Wochen erlebt der »Fall der alten Dame« in verschiedenen Presse-Publikationen eine mediale Wiedergeburt, denn der Vorgang aus 2015 endete nun mit einer Bestätigung des Schuldspruchs durch das zuständige Landgericht.
Worum geht es? Eine »fast achtzigjährige« Mutter ohne Computer, die aber als Vertragspartnerin für den fraglichen Internetanschluß auftritt, soll für eine 134 und eine 71 Sekunden dauernde Filesharing-Session über ihren Internetzugang im Jahre 2015 zu 2000 EUR Schadensersatz verurteilt werden, bzw. wurde dazu verurteilt.
Der Freifunk-Bezug basiert auf einer etwas diffusen Einlassung der Beklagten (sorry, OCR-Text, ggf. wurden Fehler der Automatik übersehen):
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen zu sein. Hierzu trägt sie vor, sie habe die Rechtsverletzungen nicht persönlich begangen. Zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen habe sie keinen Rechner besessen, mit dem sie an einer Tauschbörse hatte teilnehmen können, da sie mit der Nutzung dieser technischen Geräte nicht vertraut sei. Sie habe weder die Kenntnis noch den Rechner gehabt, um die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen zu begehen. Zum Tatzeitpunkt habe sie auch ihrem Ehemann, ihrem Sohn und ihren Gästen ihren Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Sie gehe davon aus, dass zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten auch ihr Mann und ihr Sohn zu Hause gewesen seien, sie wisse aber nicht mehr, ob es wirklich so gewesen ist. Ihr Sohn sei circa 30 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum wisse sie jedoch nicht.
Im Übrigen habe sie ihre Familienmitglieder befragt und mit der klägerischen Abmahnung konfrontiert. Alle Nutzer hatten freien und eigenverantwortlichen Zugang zum Internet. Sowohl der Ehemann als auch der Sohn seien im Besitz eines Rechners und eines Smartphones.
Weiterhin trägt sie vor, auf ihrem Router sei die Freifunk-Firmware installiert. Sie — die Beklagte — habe einer Vielzahl von Menschen den Zugang zum Internet vermittelt. Bei ihr zu Hause sei insofern ein offenes WLAN eingerichtet, sodass jeder, ohne ein Passwort eingeben zu müssen, das WLAN nutzen könne. Es gebe nicht mehrere Router, sondern nur einen Router, auf dem die Firmware von Freifunk laufe.
Für die Tatsachen, dass es nur einen Router gab und dass auf diesem die Freifunk-Firmware installiert war, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2020 Beweis durch den präsenten Zeugen XXX angeboten.
Kurzum: Eine Mutter, die das Geburtsdatum ihres Sohnes nicht mehr weiß, betreibt an einem Telekomanschluß als einziges Zugangsgerät einen WLAN-Router mit einer »Freifunk-Firmware« (weil ihr Sohn das so eingerichtet hat).
Hmm. Wo da jetzt »eine Freifunk-Firmware« ins Spiel gekommen sein soll, erschließt sich nicht: es hätte die Firmware des DSL-Routers ersetzt werden müssen — und Freifunk-Firmwares für DSL-Geräte sind eher … selten. Technisch bleibt da eigentlich nur »Gastnetz hat SSID ›Freifunk‹ und keine Verschlüsselung« — und das war auch schon in 2015 keine wirklich gute Idee.
Denn: Das deutsche Konstrukt der Störerhaftung führte seinerzeit dazu, daß bei Urheberrechtsverletzungen über den eigenen Internetzugang bei Privatpersonen regelmäßig der Anschlußinhaber als sog. »Mitstörer« kostenpflichtig abgemahnt wurde. Erträgliches Geschäft für so manchen Rechtsanwalt (m/w/d), ziemlich verheerend für frei zugängliche WLANs.
Die Freifunk-Community »löste« dieses ur-deutsche Problem anfangs, indem sie – wir sprechen von 2014/2015 – stumpf den Freifunk-Datenverkehr im europäischen Ausland »abkippte« bzw. »ausleitete«. Hinter einem VPN mit ohne Datenhaltung – gemäß den lokalen Regeln z. B. in Schweden oder den Niederlanden – war dann auch Ende Gelände für die ›Content-Mafia‹ — wie die entstandene deustsche Abmahnindustrie(!) auch bezeichnet wird.
Spätestens beim Freifunk Rheinland, der sich u. a. als RIPE-LIR registriert hat, wird es schwer, eine Trennline zwischen z. B. der Deutschen Telekom AG und dem Freifunk Rheinland e. V. zu ziehen bezüglich »was macht einen Internet Service Provider aus?«. Insofern nutzten mehr und mehr Freifunk-Gruppen diese neue Möglichkeit und schickten ihren Datenverkehr statt über Schweden oder Holland über den Freifunk Rheinland e. V. ins Internet.
Im Kreis Gütersloh haben wir dieses Thema schon im August 2014 erörtert; im Oktober 2014 endete hier die Nutzung von »Auslands-VPNs«. Seit Ende 2016 betreibt der Freifunk im Kreis Gütersloh das »Autonome System« 206813 – ähnlich wie der Freifunk Rheinland e. V. sein AS 201701 – und ist damit eigenständiger Teil des globalen Internets.
Was inital mal als ›Schutz‹ vor der Störerhaftung gedacht war – Transport des Freifunk-Datenverkehrs über Tunnel zu sogenannten Gateways und erst von dort ins Internet –, hat sich in der Folge als notwendige technische Maßnahme erwiesen, um Stadtnetze überhaupt zu ermöglichen.
Geblieben ist aber der Fakt, daß ein Aufsteller von Freifunk-Knoten im Kreis Gütersloh – sofern er unsere Firmware nutzt – nicht mit seinem Internetzugang in Erscheinung tritt: alles, was über den Freifunk-Knoten geschieht, geschieht mit IP-Adressen, die schon auf den 4830.org e. V. umgeschrieben sind oder dies in Kürze sein werden — nicht aber mit den Adressen des heimischen DSL- oder Kabel-Zugangs!
Zwischenzeitlich gab es eine Gesetzesänderung und private HotSpot-Anbieter sollten vor Abmahnungen nun besser geschützt werden – so die Politik –; augenscheinlich hat sich die Content-Mafia darauf verlegt, statt Anschlußinhaber (kostenpflichtig) als (Mit-) Störer abzumahnen – was weitreichend verboten wurde –, nun diese direkt als »Täter« in Anspruch zu nehmen.
Das, was auf der Seite freifunkstattangst.de immer wieder publikumsträchtig z. B. von RAin Hubrig bezüglich Abmahnungen »gegen Freifunker« berichtet wird, bezieht sich – wie im Fall der Alten Dame – faktisch auf Sonderfälle, wo »Balls of Steel«-Freifunk wider besseren Wissens praktiziert wird: den eigenen Internetzugang direkt für Dritte bereitstellen. Die überwiegende Zahl der Freifunk-Gruppen in Deutschland setzt auf einen, durch ihre jeweilige Freifunk-Firmware vom lokalen Internetzugang getrennten, Adressbereich für die Freifunk-Nutzenden — und vermeidet damit, daß Knoten-Aufsteller in die Mühlen der Justiz geraten.
Es ist etwas bedauerlich, daß die Seite freifunkstattangst.de dies nicht sauber herausarbeitet. Anderseits klingt »Bürger, der sich für offene WLANs einsetzt und wider besseren Wissens ein offenes WLAN über seinen Endkundenzugang betrieb, wurde abgemaht« weit weniger reißerisch …