Da es ja noch immer, grade in der öffentlichen Verwaltung, Vorbehalte gegen die Rechtmäßigkeit des Freifunks gibt, freuen wir uns sehr über eine Zusammenfassung des Themas durch Dr. jur. Dipl.-Inf. Reto Mantz.
Freundlicherweise hat Dr. jur. Reto Mantz uns erlaubt, seine lesenswerte und ausführliche Handreichung „Rechtssicherheit bei kommunalen WLANs“ auch lokal zu hosten. Ein Auszug aus dem Dokument:
4. Keine Pflicht zur Registrierung oder Erhebung von Daten
Wie oben angesprochen, hat das LG München I im Jahr 2012 klar herausgestellt, dass der Betreiber eines WLANs zur Registrierung und Identifizierung seiner Nutzer nicht verpflichtet ist (LG München I, Urt. v. 12.1.2012–7 HK O 1398/11, CR 2012, 603). Dies hat die Bundesregierung im Rahmen des Referentenentwurfs zur TMG-Änderung erneut bekräftigt (FAQ BMWi, http://www.bmwi.de/DE/Themen/Digitale-Welt/Netzpolitik/rechtssicherheit-wlan,did=695728.html, Frage 1):
„1. Müssen WLAN-Betreiber den einzelnen Nutzer namentlich erfassen, speichern, protokollieren o. ä.?
Ganz klar: Nein. § 8 TMG (neu) fordert weder von geschäftsmäßigen Betreibern oder öffentlichen Einrichtungen noch von privaten WLAN-Betreibern, dass sie den Namen des Nutzers protokollieren, registrieren oder anderweitig erfassen. …“
Auch die Bundesregierung geht daher davon aus, dass eine anonyme Nutzung von WLAN-Hotspots legal und mit den Grundsätzen auch der Störerhaftung vollständig vereinbar ist. […]
Es wird also sehr aktuell Bezug genommen — das Dokument datiert vom 16.05.2015 und geht auf Gesetzeslage, Rechtsprechung als auch den Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) ein.
Einen Monat älter ist eine »Rechtliche Kurzstellungnahme Freifunk« der Berliner Kanzlei Hubrig, welche die Magdeburger Kollegen freundlicherweise zum Abruf bereitstellen. Auch hier wird ziemlich klar dargestellt, daß »das Angebot von Freifunk unter das Providerprivileg nach § 8 TMG« fällt.
Last but not least sei nochmals auf die, hier im Blog schon behandelten, Beiträge der Anwaltskanzlei Feuerhake, Göttingen, (Grundrecht auf Freifunk und zu Freifunk generell) verwiesen.
Parallel laufen unsere Nachforschungen zu den nur den Mitgliedern der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) offen zugänglichen Informationen zur KGSt-Fachkonferenz am 24.03.15 (»4. Fachkonferenz Wirtschaftsförderung – Hotspots für die City«) weiter; dort soll ja, Zitat Verwaltung Gütersloh, »die dringende Empfehlung an die Kommunen aus[gesprochen worden sein], aus rechtlichen Gründen keine Bestrebungen in Richtung des Freifunks zu verfolgen«.
Wie man aufgrund der deutlich positiven rechtlichen Bewertung von (Fach-) Anwälten, siehe oben, zu dieser Aussage gekommen sein mag, interessiert uns natürlich brennend; vielleicht kann die Gütersloher Verwaltung in Absprache mit der KGSt hier die Herleitung genauer beleuchten oder zumindest Freifunkern die Unterlagen zugänglich machen?
Interessierte Gütersloher seien denn auch nochmal auf den Termin (ICS) der Hauptausschußsitzung heute hingewiesen: Mo, 15.06.2015 17:00 Uhr, Ratssaal, Rathaus Gütersloh, 33330 Gütersloh. Tagesordnungspunkt 6 ist dort erneut »Freifunk / kostenloses Wlan; Antrag der CDU-Fraktion vom 05.02.2015; Antrag der Fraktionen BfGT, Bündnis 90/Die Grünen, Die LINKE vom 13.02.2015«.