Da es ja noch immer, grade in der öffentlichen Verwaltung, Vorbehalte gegen die Rechtmäßigkeit des Freifunks gibt, freuen wir uns sehr über eine Zusammenfassung des Themas durch Dr. jur. Dipl.-Inf. Reto Mantz.

Freundlicherweise hat Dr. jur. Reto Mantz uns erlaubt, seine lesenswerte und ausführliche Handreichung „Rechtssicherheit bei kommunalen WLANs“ auch lokal zu hosten. Ein Auszug aus dem Dokument:

4. Keine Pflicht zur Registrierung oder Erhebung von Daten

Wie oben ange­sprochen, hat das LG Mün­chen I im Jahr 2012 klar her­aus­ge­stellt, dass der Be­treiber eines WLANs zur Re­gistrier­ung und Iden­ti­fi­zier­ung seiner Nut­zer nicht ver­pflich­tet ist (LG Mün­chen I, Urt. v. 12.1.2012–7 HK O 1398/11, CR 2012, 603). Dies hat die Bun­des­re­gier­ung im Rahmen des Re­ferenten­ent­wurfs zur TMG-Änder­ung er­neut be­kräf­tigt (FAQ BMWi, http://www.bm­wi.de/DE/The­men/Di­gi­ta­le-Welt/Netz­po­li­tik/rechts­sicher­heit-wlan,­did=695­728.html, Frage 1):

„1. Müssen WLAN-Be­treiber den ein­zelnen Nutzer nament­lich er­fas­sen, spei­chern, pro­to­kol­lier­en o. ä.?

Ganz klar: Nein. § 8 TMG (neu) for­dert weder von ge­schäfts­mäßigen Be­treibern oder öf­fent­lich­en Ein­rich­tun­gen noch von pri­va­ten WLAN-Be­trei­bern, dass sie den Namen des Nutzers pro­to­kol­lieren, re­gis­trier­en oder an­der­weitig er­fas­sen. …“

Auch die Bun­des­re­gier­ung geht daher davon aus, dass eine anonyme Nutz­ung von WLAN-Hot­spots legal und mit den Grund­sätzen auch der Störer­haft­ung voll­stän­dig ver­ein­bar ist. […]

Es wird also sehr aktuell Bezug ge­nom­men — das Do­ku­ment datiert vom 16.05.2015 und geht auf Ge­setzes­la­ge, Recht­sprech­ung als auch den Re­fe­ren­ten­ent­wurf zur Än­der­ung des Tele­me­dien­ge­set­zes (TMG) ein.

Einen Monat älter ist eine »Recht­liche Kurz­stel­lung­nahme Frei­funk« der Ber­liner Kanz­lei Hubrig, welche die Mag­de­bur­ger Kol­le­gen freund­licher­weise zum Ab­ruf be­reit­stel­len. Auch hier wird ziem­lich klar dar­ge­stellt, daß »das An­gebot von Frei­funk unter das Pro­vi­der­pri­vi­leg nach § 8 TMG« fällt.

Last but not least sei nochmals auf die, hier im Blog schon behandelten, Bei­träge der An­walts­kanz­lei Feuer­hake, Göt­tin­gen, (Grund­­recht auf Frei­funk und zu Frei­funk ge­ne­rell) ver­wie­sen.

Parallel laufen unsere Nach­for­schun­gen zu den nur den Mit­glie­dern der Kom­mu­nalen Ge­mein­schafts­stel­le für Ver­wal­tungs­ma­na­ge­ment (KGSt) offen zu­gäng­lichen In­for­ma­tio­nen zur KGSt-Fach­kon­ferenz am 24.03.15 (»4. Fach­kon­ferenz Wirt­schafts­för­der­ung – Hot­spots für die City«) weiter; dort soll ja, Zitat Ver­wal­tung Güters­loh, »die drin­gen­de Em­pfeh­lung an die Kom­munen aus[ge­sproch­en wor­den sein], aus recht­lichen Grün­den keine Be­stre­bun­gen in Rich­tung des Frei­funks zu ver­fo­lgen«.
Wie man auf­grund der deut­lich po­si­ti­ven recht­lichen Be­wer­tung von (Fach-) An­wäl­ten, siehe oben, zu dieser Aus­sage ge­kom­men sein mag, in­teres­siert uns natürlich bren­nend; viel­leicht kann die Gü­ters­loher Ver­wal­tung in Ab­sprache mit der KGSt hier die Her­lei­tung genauer be­leuch­ten oder zu­mindest Frei­funkern die Un­ter­lagen zu­gäng­lich machen?

Interes­sierte Güters­loher seien denn auch noch­mal auf den Ter­min (ICS) der Haupt­aus­schuß­sitz­ung heute hin­ge­wiesen: Mo, 15.06.2015 17:00 Uhr, Ratssaal, Rathaus Gütersloh, 33330 Gütersloh. Tagesordnungspunkt 6 ist dort erneut »Freifunk / kostenloses Wlan; Antrag der CDU-Fraktion vom 05.02.2015; Antrag der Fraktionen BfGT, Bündnis 90/Die Grünen, Die LINKE vom 13.02.2015«.

Publikationen zum Thema Freifunk & Recht