Aus gegebenem Anlaß, ein aktuelles Statement einer Göttinger Rechtsanwältin zum Thema Freifunk und Störerhaftung.

Technisch ist die Infrastruktur, die die Kollegen in Göttingen nutzen, vergleichbar mit der in Gütersloh eingesetzten, insofern sind die Kernaussagen auch für Gütersloh relevant:

Habe ich Störerhaftung für meinen Freifunkrouter?

Nein, mit einem Freifunkrouter können Sie nicht aufgrund von Störerhaftung in Anspruch genommen werden.

Die Haftung scheidet aufgrund technischer und rechtlicher Erwägungen aus:

Technisch ist der einzelne Freifunkrouter im Netzwerk nicht identifizierbar. […]

Rechtlich ist eine Störerhaftung ebenso aus zwei Gründen nicht gegeben: […]

Was bedeutet das neue Gesetz zu Offenen W-LANS für Freifunk?

Durch den Gesetzentwurf zu offenen W-LANs ändert sich beim Freifunk weiterhin nichts.

[…] Für den einzelnen Freifunk-Routerbetreiber gibt es keinen Zwang, die Anforderungen des geplanten § 8 TMG umzusetzen. Der neue geplante § 8 TMG regelt nur Haftungsfragen für Offene-W-LANs und erschwert diese. Freifunk bietet jedoch gerade die Lösung dafür, um trotz des geplanten § 8 TMG, ein offenes W-LAN betreiben zu können.

Das neue geplante Gesetz steht in heftiger Kritik. Prof. Dr. Hoeren zum Beispiel kritisiert den Gesetzentwurf heftig im Beck.blog. […]

Vielen Dank an die Rechtsanwältin Johanna Feuerhake für diese Ver­öffent­lichung.

An dieser Stelle sei auch auf unser nächstes Treffen an diesem Freitag hingewiesen, wo wir mit Euch auch gerne über dieses Thema sprechen:

Freifunk Gütersloh Treffen

Freitag, 27. März, 19:00 Uhr

Die Weberei
Bogenstraße 1-8
33330 Gütersloh

Kommet zahlreich ;)

RA Feuerhake zu Störerhaftung & Freifunk